Verkehrsinformation
Baumaßnahme

540
RB37 | ganztägiger SEV zwischen Glauchau - Gößnitz infolge von Stellwerksarbeiten
von Freitag, 27.05.2022 bis Samstag, 28.05.2022
Aufgrund von Stellwerksarbeiten bleibt die Strecke Glauchau - Gößnitz vom 27.05.-28.05.2022 für den Zugverkehr gesperrt. Für den

Bitte beachten Sie die abweichenden Ankunfts- und Abfahrtszeiten.


Nachtzug für Nachtschwärmer!
Sonderverkehr | C11 Stollberg - Chemnitz (in den Morgenstunden)
Coronaschutz im ÖPNV: Was aktuell gilt
Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken besteht auch weiterhin!
Keine 3G-Pflicht mehr für Fahrgäste
FFP2-Masken müssen weiterhin getragen werden
Ausnahmen klar geregelt
Chemnitz - Da in der Öffentlichkeit unterschiedliche Auffassungen zu derzeit geltenden Coronaschutzmaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr bestehen, weist der VMS auf die aktuell gültigen Regeln hin. Quelle ist das Sächsische Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einer Verlautbarung vom 18. März 2022.
1. Die 3G-Pflicht für die Benutzung von öffentlichen Bussen und Bahnen ist seit Freitag (18.03.2022) aufgehoben.
Dies ergibt sich aus § 28b Absatz 1 IfSG-neu.
2. Die FFP2-Maskenpflicht besteht weiterhin.
Grundlage sind das IfSG sowie die SächsCoronaSchVO.
Ausnahmen hiervon sieht die SächsCoronaSchVO für Kinder und Jugendliche vor.
FFP2-Masken müssen weiterhin getragen werden
Ausnahmen klar geregelt
Chemnitz - Da in der Öffentlichkeit unterschiedliche Auffassungen zu derzeit geltenden Coronaschutzmaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr bestehen, weist der VMS auf die aktuell gültigen Regeln hin. Quelle ist das Sächsische Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in einer Verlautbarung vom 18. März 2022.
1. Die 3G-Pflicht für die Benutzung von öffentlichen Bussen und Bahnen ist seit Freitag (18.03.2022) aufgehoben.
Dies ergibt sich aus § 28b Absatz 1 IfSG-neu.
2. Die FFP2-Maskenpflicht besteht weiterhin.
Grundlage sind das IfSG sowie die SächsCoronaSchVO.
Ausnahmen hiervon sieht die SächsCoronaSchVO für Kinder und Jugendliche vor.
- So sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 von dieser Pflicht befreit.
- Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahrs sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 insoweit befreit, dass für Sie nur eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes gilt.
- Eine weitere Erleichterung sieht die SächsCoronaSchVO in § 5 Abs. 3 Nr. 2 für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr vor. Für diese Gruppe besteht eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.